Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungs­bedingungen

I. Allgemeines

Die Lieferungen und Leistungen der Verkäuferin erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen.

Mündliche Vereinbarungen oder Abänderungen dieses Vertrages sind grundsätzlich ungültig.

Der Geltung der Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen.

Sämtliche Angebote der Verkäuferin im kaufmännischen Verkehr sind freibleibend.

II. Preise

Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Fracht, sofern nichts anderes vereinbart ist.

III. Versand

Der Versand erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Käufers.

Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt für sämtliche Waren im Abgangswerk oder Abgangslager. Sie ist bindend für den Käufer und wird der Berechnung zugrundegelegt.

Der Gefahrübergang auf den Käufer tritt – auch bei frachtfreier Lieferung- mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers des Verkäufers ein.

IV. Lieferung

Lieferfristen und Termine gelten nur als annähernd, es sei denn, daß sie vom Verkäufer ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.

Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich- unbeschadet der Rechte der Verkäuferin bei Verzug des Käufers – um den Zeitraum, während dessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist.

Der Käufer kann Teillieferungen nicht zurückweisen.

Wird eine vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, nachdem er schriftlich eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt hat und soweit bei Ablauf der Nachfrist die Ware nicht ausgeliefert werden kann.

Ein weitergehendes Recht zum Rücktritt oder Ansprüche auf Schadensersatz wegen verzögerter Erfüllung oder wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, daß die Verkäuferin den Leistungsverzug oder die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten hat.

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen setzt aber voraus, daß der Verkäuferin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

Bei höherer Gewalt oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen, außerhalb des Einflußbereiches der Verkäuferin (z.B. Krieg, kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Sperrung von Transportwegen, mangelnde Energie oder Rohstoffzufuhr, Arbeitskämpfe), die die Lieferung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, kann die Verkäuferin ohne Schadensersatzverpflichtungen für die Dauer der Behinderung die Lieferung ohne Nachlieferungsverpflichtung einschränken, einstellen, hinausschieben oder vom Vertrag zurücktreten.

Führen Ereignisse der vorerwähnten Art zu einer wesentlichen Erhöhung der Gestehungskosten der Verkäuferin, so kann sie den Preis entsprechend erhöhen oder, falls zwischen Vertragsausschluß und Lieferung noch nicht vier Monate vergangen sind, und der Käufer daher die Preiserhöhung ablehnt, vom Vertrag zurücktreten.

V. Zahlung

Falls schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.

Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so hat er Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu zahlen.

Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel gilt die Zahlung erst nach Einlösung als geleistet. Scheck oder Wechselspesen gehen stets zu Lasten des Käufers.

Zur Entgegennahme von Geldern sind nur Beauftragte der Verkäuferin unter Vorlage einer mit Lichtbild versehenen Inkassovollmacht berechtigt.

Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur soweit zulässig, als diese von der Verkäuferin als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

Sollte der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vereinbarungsgemäß nachkommen oder die Abnahme der gekauften Ware verweigern, so ist die Verkäuferin unbeschadet des Nachweises eines konkreten höheren Schadens berechtigt, 20% des Gesamtkaufpreises als Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sofern sie den Käufer schriftlich gemahnt und ihm eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt hat. Macht die Verkäuferin diese Rechte geltend, ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.

Dem Käufer bleibt unbenommen, der Verkäuferin nachzuweisen, daß im Einzelfall ein geringer Schaden entstanden ist.

Sollten der Verkäuferin nach Vertragsschluß Umstände bekannt werden, die – wie Scheck- oder Wechselprotest, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung – Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, ist die Verkäuferin berechtigt, Vorauskasse in einer von ihr zu bestimmenden Frist zu verlangen und im Falle des Nichteingangs der Zahlung Schadensersatz wegen Nichterfüllung in der vorstehend genannten Höhe und unter den vorstehend genannten Voraussetzungen geltend zu machen. Darüberhinaus wird in diesem Fall der gesamte aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen offenstehende Rechnungsbetrag sofort fällig und eingeklagt, auch soweit seitens des Käufers Wechsel dafür ausgegeben sein sollten.

VI. Eigentumsvorbehalt

Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung aller auch künftig entstehender, Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, auch wenn Zahlungen für besondere bezeichnete Forderungen geleistet werden.

Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert oder für Bauzwecke verwendet werden, jedoch dann nicht mehr, wenn der Käufer in Verzug ist.

Der Käufer ist weder zu einer Verpfändung, noch zu einer Sicherungsübereignung dieser Waren berechtigt.

Eine Pfändung von dritter Seite ist der Verkäuferin unverzüglich mitzuteilen. Jede Be-und Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung durch den Käufer erfolgt im Auftrag der Verkäuferin, ohne daß ihr hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Soweit die Verkäuferin nicht bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften Eigentum oder Miteigentum erlangt, überträgt der Käufer der Verkäuferin schon jetzt in Höhe des Wertes der von der Verkäuferin gelieferten Ware Miteigentum an dem ihm gehörenden Sachen oder Bestandteilen und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für die Verkäuferin.

Der Käufer tritt alle Ansprüche an Dritte, die ihm in Zusammenhang mit der Verwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, insbesondere aufgrund von Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung oder Einbau, zustehen, in Höhe des Rechnungswertes an die Verkäuferin ab.

Die Abtretung dient der Sicherung aller Forderungen, die die Verkäuferin gegen den Käufer hat. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit möglichen Widerruf der Verkäuferin einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt jedoch auch ohne ausdrücklichen Widerruf bei Verzug, Scheck- oder Wechselprozeß sowie Zahlungseinstellung des Käufers. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherung diese Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Verkäuferin verpflichtet.

VII. Mängel und Gewährleistung

Offensichtliche Mängel der gekauften Ware hat der Käufer unverzüglich bei Übergabe anzuzeigen. Die Mängelrüge ist vom Käufer auf dem Lieferschein zu vermerken.

Mängel, die trotz sorgfältiger Überprüfung des Kaufgegenstandes nicht bei Übergabe entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche nach Entdeckung schriftlich gegenüber der Verkäuferin zu rügen.

Mängel müssen vor der Verarbeitung angezeigt werden. Nach Verarbeitung angemeldete Mängel werden nicht mehr anerkannt. Dies gilt auch für den Fall, daß die Ware nicht an den Käufer direkt, sondern an einen Dritten ausgehändigt wird oder der Käufer die Ware seinerseits weiterleitet.

Die Mängelansprüche verjähren – falls das Gesetz nicht eine kürzere Frist vorsieht – spätestens in 6 Monaten, gerechnet vom Tage der Übergabe der gekauften Ware an.

Die Gewährleistungsansprüche des Käufers sind nach Wahl der Verkäuferin auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Nur bei Fehlschlagen der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung kann der Käufer nach eigener Wahl Herabsetzung der Verfügung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

VII. Haftung/Verjährung

Schadensersatzansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – können nur geltend gemacht werden, wenn der Käufer der Verkäuferin eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung nachweist. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der Haftung der Verkäuferin für gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Sämtliche gegen die Verkäuferin gerichtete Schadensersatzansprüche verjähren, sofern nicht die vorstehenden Bedingungen eine kürzere Frist vorsehen, spätestens in einem Jahr nach Vertragsabschluß, mit Ausnahme der Ansprüche aus unerlaubter Handlung, für die die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten.

Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschaden, sowie auf Ersatz von Schäden an privatgenutzten Sachen, die auf der verschuldungsunabhängigen Haftung des Produkthaftungsgesetzes beruhen.

IX. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand.

Für diese Geschäftsbedingungen und der gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist Bonn.

Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Bonn ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.